S A T Z U N G

 

 

des Männergesangvereins „CONCORDIA“ von 1861 Holdorf

 

         (Überarbeitete Satzung vom 02.12.1897 und den Änderungen vom 03.03.1977,          

         25.02.1988, 29.02.1996, 25.02.1999, 02.03.2000, 13.03.2003 und 18.03.2010.)

 

§ 1

Der Männergesangverein „CONCORDIA“ Holdorf hat seinen Sitz in Holdorf (Oldenburg), Landkreis Vechta.

 

§ 2

Der Verein bezweckt die planmäßige Pflege des ein- und mehrstimmigen Chorgesanges durch Abhaltung von Übungsabenden und bei Auftritten verschiedener Veranstaltungen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§ 3

Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes „Harmonia“ für den Landkreis Vechta. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5a

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand ist ermächtigt bei Bedarf Tätigkeiten sowie Vorstandstätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 5a, Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 6

Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, inaktiven und fördernden Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern, die volles Stimm- und Wahlrecht haben.

 

§ 7

Der Antrag um Aufnahme als aktives oder förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vereinsvorsitzenden zu stellen. Bei einem Antrag auf aktive Mitgliedschaft wird in der nächstfolgenden Übungsstunde in geheimer Wahl mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern über diesen Antrag entschieden. Vor der Abstimmung muss eine Gesangsprobe beim Chorleiter/der Chorleiterin stattgefunden haben.

Über den Beitritt von fördernden Mitgliedern, die nicht aktiv an den Übungsabenden teilnehmen möchten, entscheidet der Vorstand. Über den gefassten Beschluss erfolgt jeweils ein schriftlicher Bescheid an den Antragsteller.

 

§ 8

Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins und allen Übungsstunden regelmäßig und pünktlich teilzunehmen und die vom Verein beschlossenen Strafgelder und Umlagen zu bezahlen.

 

 

 

§ 9

Jedes Fehlen oder Zuspätkommen eines aktiven Mitgliedes bei den Übungsabenden wird mit einer Geldstrafe belegt, deren Höhe alljährlich auf der ordentlichen Versammlung beschlossen wird. Nur in besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vereins ein Mitglied auf Antrag von Strafgeldern befreit werden.

 

§ 10

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung an den Vereinsvorsitzenden. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

 

§ 11

Auf Antrag des Vorstandes, dessen Beschluss einstimmig erfolgt sein muss, kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Gründe für den Ausschluss sind:

 

      1.   Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.

      2.   Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft und die Vereinsordnung.

      3.   Interesselosigkeit, wie häufiges oder andauerndes Fehlen bei den Übungsstunden.

      4.   Die Nichtbezahlung der Strafgelder oder Umlagen, trotz vorheriger Mahnung.

 

Durch den Ausschluss geht das Mitglied sämtlicher Rechte am Vereinsvermögen verlustig.

Über den Grund der Ausschließung ist der Rechtsweg nicht zulässig.

 

§ 12

Jeder Sänger kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand zeitweise oder ganz inaktiviert werden. Der Vorstand gibt die Änderung der Mitgliedschaft in einer der folgenden Übungsstunden bekannt. Die Inaktivierung entbindet nicht von der Pflicht, den auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen. Strafgelder werden während der Zeit der inaktiven Mitgliedschaft nicht erhoben.

Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Goldene Ehrennadel des Chorverbandes Niedersachsen-Bremen für 40jährige Mitgliedschaft verliehen bekommen haben, sind beitrags- und strafgeldfrei.

Träger der „goldenen Ehrennadel“ des DSB werden von den Verpflichtungen der aktiven Mitglieder entbunden. Sie sind Ehrenmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht und können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Bei Mitgliedern, die 50 Jahre dem Verein angehört haben, wird ebenso verfahren.

In besonderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

 

      1.   dem Vereinsvorsitzenden

    2.   dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden

     3.   dem Schriftführer

      4.   dem Kassierer (Änderung vom 20.01.1966)

      5.   dem Liedervater

      6.   dem Chorleiter/der Chorleiterin (Änderung vom 06.07.1967)

 

§ 14

Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach innen und nach außen; zusammen mit dem Chorleiter/der Chorleiterin gilt er als Vorstand im Sinne des

§ 26, Absatz 2 des BGB.

 

 

 

Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

§ 15

Der Kassierer hat das gesamte Vermögen des Vereins zu verwalten; insbesondere hat er für die ordnungsgemäße Einziehung und Buchung der Strafgelder und Umlagen zu sorgen. Mit

Zustimmung des Vereinsvorsitzenden kann er über Geldbeträge bis zu 100,--Euro (Einhundert) selbständig Entscheidungen treffen, hat aber dem Verein in den nächsten Übungsstunden davon in Kenntnis zu setzen. Höhere Ausgaben müssen vorher von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Auf der ordentlichen Versammlung hat er den Geschäftsbericht mit Kassenabschluss vorzulegen. Den gewählten Kassenprüfern hat er jederzeit Einsichtnahme in die Kassengeschäfte zu gewähren.

Der Kassierer wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

§ 15 a

Dem Schriftführer obliegt die Geschäftsleitung des Vereins. Er wird auf der ordentlichen Versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

§ 16

Der Liedervater wird auf der ordentlichen Versammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er soll aus der Reihe der an Mitgliedsjahren ältesten Vereinsmitglieder vom Vorsitzenden vorgeschlagen werden. Seine Abberufung kann nur auf Beschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder erfolgen.

Neben der Entscheidung über persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern steht ihm besonders das Recht zu, gegen jeden Beschluss des Vereins nach § 7, § 11, § 12 und § 19 f binnen drei Tagen Einspruch einzulegen, der zur Wirkung hat, dass die getroffenen Entscheidungen einstweilen als nicht beschlossen gelten.

Der Vereinsvorsitzende ist dann verpflichtet, spätestens in der zweiten Übungsstunde nach dem Einspruch in einer außerordentlichen Versammlung den Mitgliedern des Vereins den Antrag zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen, der bei Annahme endgültig als beschlossen gilt.

 

§ 17

Der Chorleiter/die Chorleiterin wird auf einer vom Vorsitzenden einzuberufenden außerordentlichen Versammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Seine /ihre Wahl und Abberufung kann nur in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erfolgen.

Der Chorleiter/die Chorleiterin ist allein verantwortlich für die gesamte musikalische Gestaltung der Übungsstunden, Feste und Feiern des Vereins. Er/sie hat die gesangliche Eignung eines neu aufzunehmenden Mitglieds vor der Beschlussfassung über die Aufnahme vorzunehmen. Hält er/sie den Geprobten gesanglich für ungeeignet, so kann der Antragsteller nicht als aktives Mitglied aufgenommen werden.

 

§ 18

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 19

Der Vereinsvorsitzende beruft alljährlich im Monat Februar bis April eine ordentliche Versammlung der Mitglieder, zu der diese in den beiden letzten dem Termin vorausgehenden Übungsstunden einzuladen sind. In der Tagesordnung müssen folgende Punkte stehen:

 

 

   

 

 

      a)   Bericht des Vorstandes mit Rechnungsablage (§ 15, Absatz 2)

      b)   Entlastung des Vorstandes

      c)   Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 14, Absatz 2, § 15, Abs. 3 und § 16, Abs.1)

      d)   Wahl der Kassenprüfer (§ 18)

     e)     Satzungsänderung (§ 22)

       f)     Festsetzung der Strafgelder, Beiträge und Umlagen (§§ 8, 9 und 12)

     g)     Verschiedenes

 

§ 20

Der Vereinsvorsitzende kann nach Beschluss des Vorstandes jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen oder eine Übungsstunde zu einer außerordentlichen Versammlung erklären, welche die gleichen Befugnisse hat, wie die ordentliche Versammlung. Davon ausgenommen sind § 14, Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 15a und § 22.

Der Vereinsvorsitzende ist zur Einberufung verpflichtet, wenn:

 

      a)        zu § 7, § 16, Abs. 3 oder § 17, Abs. 1 ein Beschluss gefasst werden muss,

      b)   der Vereinsvorstand es beschlossen hat,

      c)   ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich beantragt.

 

§ 21

Zur Beschlussfassung des Vereinsvorstandes oder jeder Versammlung, auf der wenigstens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, soweit nicht in einzelnen Paragraphen anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende

Über die Verhandlungen einer jeden Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Liedervater zu unterzeichnen ist.

 

§ 22

Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Änderungsvorschläge sind dem 1. Vorsitzenden bis spätestens acht Tage vor dieser Versammlung schriftlich bekannt zugeben.

 

§ 23

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange noch Mitglieder in Stärke eines Quartetts anwesend sind.

 

§ 24

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

 

Die am 21.04.1949 beschlossene und am 15.11.1973 und am 03.03.1977 geänderte Satzung des MGV „Concordia“ Holdorf wurde zur Generalversammlung am 25. Februar 1988 im Vereinslokal Albert Frilling neu überarbeitet. Es folgten bis heute sechs weitere Änderungen im Jahre 1995, am 29. Februar 1996, am 25. Februar 1999, am 02. März 2000, am 13.03.2003 und am 18. März 2010.

 

 

 

 

 

49451 Holdorf, den 18. März 2010

 

 

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